UNESCO Konvention 2001 zum Schutz des kulturellen Erbes unter Wasser


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Diese 2001 von der UNESCO erarbeitete Konvention hat sich zum Ziel gesetzt unter Wasser befindliches kulturelles Erbe ebenso zu schützen wie dies schon für solche Stätten an Land praktiziert wird. Sie sieht keine verbindlichen Regelungen in Bezug auf die Eigentumsrechte oder Hoheitsgebiete verschiedener Staaten vor sondern ist als Richtlinie für eine geregelte Zusammenarbeit verschiedener Staaten bei der Umsetzung dieses Ziels gedacht. Da sich mit zunehmender Entfernung von den Küsten eines Staates die jeweiligen Hoheitsrechte reduzieren und jeder Staat nur noch Rechte an seinen eigenen auf See befindlichen Staatsangehörigen oder unter seiner Flagge fahrenden Schiffen hat, war die Schaffung von Kriterien zum Umgang mit in solchen Gewässern liegenden Kulturgütern notwendig um diese effektiv schützen zu können.
Zu diesem Zweck wurden in der Konvention drei Hauptpunkte formuliert: die Festlegung genereller Schutzprinzipien, der Aufbau eines internationalen Kooperationssystems und Richtlinien zur Arbeitsweise von Unterwasserarchäologen.

Durch das seit Beginn der 90er-Jahre stetig wachsende Interesse der Öffentlichkeit an subaquatischen archäologischen Fundstätten und dem damit verbundenen Schnorchel- und Tauchtourismus sowie auch durch  Aktivitäten professionell organisierter Schatzsucher sind die unter Wasser vorhandenen Kulturgüter akut gefährdet. Als Kulturdenkmäler im Sinne der Konvention gelten dabei alle anthropogenen Spuren die seit mehr als 100 Jahren unter Wasser liegen und eine kulturelle oder historische Bedeutung besitzen. Ausgenommen sind noch genutzte Anlagen wie beispielsweise Pipelines.

Über den reinen Schutz hinaus beinhaltet die Konvention im Annex einen Richtlinienkatalog der die Voraussetzungen festlegt unter denen eine eventuelle Erforschung oder auch öffentliche Zugänglichmachung der Fundstätten geregelt wird. Dabei wird die Möglichkeit zur öffentlichen Besichtigung ausdrücklich begrüßt jedoch nur unter Einhaltung der in den Richtlinien vorgegebenen Kriterien und zu nicht kommerziellen Zwecken. Zusätzlich zu den Kriterien die die einzelnen Objekte oder Kulturgüter selbst betreffen sind in Konzepten zur Erforschung und Öffentlichmachung solcher Stätten auch ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

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Beispiele für die Durchführung von Forschungsprojekten und Maßnahmen die es ermöglichen sollen, dass die unter Wasser liegenden Fundstellen von Wracks oder anderen Kulturgütern, wie den versunkenen Teilen des Hafens von Alexandria, erforscht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können, finden sich unter den aufgeführten Links der UNESCO.

Aktuell arbeitet die AMLA mit Unterstüzung der Kieler Lighthouse Foundation und in Zusammenarbeit mit den mexikanischen Amigos de la Isla Contoy an einem Konzept zur Einrichtung eines archäologischen Unterwasserparks vor der Isla Contoy an der Küste Yucatans. In diesem Zusammenhang wurden im Sommer 2010 von Kieler Forschungstauchern vor Ort bereits erste Prospektionen durchgeführt.
Die Lighthouse Foundation unterstützt weltweit regionale und lokale Entwicklungsvorhaben mit maritimem Bezug und auf Basis nachhaltiger Konzepte zur Verbindung von Tourismus und ökologischer Verträglichkeit.


UNESCO Konvention 2001 zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser:
http://www.unesco.de/unterwasserkulturerbe.html
http://www.unesco.org/new/en/unesco/themes/underwater-cultural-heritage/

Beispiele für Konzepte zur Umsetzung der UNESCO Konvention 2001:
http://www.unesco.org/new/en/unesco/themes/underwater-cultural-heritage/about-the-heritage/underwater-museums/

Informationen zum Projekt Isla Contoy:
http://www.lighthouse-foundation.org/index.php?id=122&L=%271%3F
http://www.islacontoy.org/