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Denkmalschutzgesetz
 
Der Umgang mit Funden aus geschichtlicher und vorgeschichtlicher Zeit ist in Schleswig-Holstein durch die Paragraphen 15-17 und 19 des Denkmalschutzgesetzes geregelt. Bereits die Suche ist genehmigungspflichtig:

"Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist" (§ 19. Suche nach Kulturdenkmalen)

Es besteht eine Mitteilungspflicht: "Wer in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen." (§15, Funde)

Eine Ablieferung kann verlangt werden und ist in §17 geregelt: "Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, daß der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der Denkmalpflege verlorengeht" (§17.2).

Nach dem "Schatzregal" (§21) können bewegliche Kulturdenkmale, wenn sie u.a. "einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen", Eigentum des Landes Schleswig-Holstein werden. Finder bzw. Finderin sind dabei angemessen zu belohnen.

Das alles hat seinen Grund: Die Funde stellen geschichtliche Quellen dar, die nicht verloren gehen dürfen und deren Informationsgehalt nur zu erhalten ist, wenn eine Facheinrichtung wie das ALSH Kenntnis von den Funden und den Fundumständen hat. Das Mittel, um diese Kenntnis an das ALSH weiterzureichen, ist die Fundmeldung. Vielen Dank für ihre Mithilfe!

 

related Links:

das vollständige Denkmalschutzgesetz von Schleswig-Holstein (PDF)

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